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Info >> FAQ >> Proben und Spuren

Einsatz von Proben und Spuren bei einem Vaterschaftstest

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Welche Proben werden für einen Vaterschaftstest benötigt?

Wir verwenden für unseren DNA-Vaterschaftstest Mundhöhlenabstriche oder Blutproben (sog. EDTA-Blut, d.h. mit einem Gerinnungshemmer versehenes Blut). Entsprechend dem Gendiagnostikgesetz müssen Sie sich Ihre Probenahme durch einen neutrale Person dokumentieren lassen.

In unserem Testset, dass wir Ihnen kostenlos senden sind alle Unterlagen enthalten, die für den Test benötigt werden, inklusive der Wattestäbchen für die Probennahme. Sie bekommen für jeden Testteilnehmer 2 Wattestäbchen. So haben wir 2 Proben vorliegen, falls eine der Proben für eine Analyse nicht genügend Material enthalten sollte. Die Speichelproben werden an der Wangenschleimhaut durch einfaches Drehen des Wattestäbchen entnommen, die Stäbchen anschließend im beiliegenden Probenkuvert verpackt und an uns gesendet. Vor der Probennahme sollten Sie ca. 1 Stunde nicht essen oder trinken.

Kann ich auch andere Proben einsenden? Haare, Kaugummi, Zigarettenkippen?

Für einen Vaterschaftstest werden üblicherweise Mundhöhlenabstriche oder EDTA-Blut (Abnahme durch den Hausarzt) verwendet. Im Gendiagnostikgesetz vom 1.2.2010 wird geregelt, dass jeder Teilnehmer an einer Verwandtschaftsanalyse über den Test aufgeklärt werden und ihm zustimmen muß. Insofern gehen wir davon aus, dass es möglich ist, von den Probanden Speichel- oder Bluttests einzureichen. Andere Arten von Proben untersuchen wir im Rahmen eines Verwandtschaftstests nicht.

Sollte eine Person nicht mehr für den Test beprobt werden können, da sie verstorben ist, ist es natürlich möglich, auch andere Proben zu dieser Person analysieren zu lassen, um eine Verwandtschaft festzustellen. Teilweise liegen aus Biopsien oder Tumorgewebe Gewebeproben vor. Aber auch Ohrstöpsel, vom verstorbenen angeleckte Briefmarken oder ein Gebiss können auf DNA-fähiges Material getestet werden. Der oder die Totensorgeberechtigte stimmt dem Test im Rahmen des Gendiagnostikgesetzes an Stelle des Verstorbenen zu.